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Die Verfassung des Königreichs Zeteland

Hier finden Sie die Artikel der Verfassung in einer übersichtlichen Gliederung.

Das Königreich Zeteland ist eine konstitutionelle Monarchie, die allen Bürgern des Königreichs Rechte gewährt. Diese Verfassung legt die Verfahren, Grenzen, Aufgaben und Rechte der Regierung und der Bevölkerung Zetelands fest. Die Rechtsordnung des Königreichs wird auf Grundlage der festgelegten Bestimmungen aufrechterhalten. Die Regierung vertritt die Auffassung, dass alle Bürger ihre Rechte innerhalb der Nation kennen sollen. Deshalb ist die Verfassung auf dieser Webseite öffentlich zugänglich.

Präambel
„Das Volk von Zeteland, dessen Angehörige unterschiedliche Hintergründe und Überzeugungen haben, gibt sich diese Verfassung, um alle Menschen zu schützen, die in Zeteland leben oder sich zur zetiken Staatsbürgerschaft bekennen und nach Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Wohlstand streben. Diese Verfassung gewährleistet die Rechte und Freiheiten aller Bürger, soll eine gute Regierungsführung sicherstellen und die Segnungen der Freiheit für uns und künftige Generationen bewahren.“
Artikel Eins
Abschnitt Eins

Das Königreich Zeteland besteht aus dem Monarchen, dem Regierungsrat und dem Regierungsgericht. Diese Organe werden eingerichtet, um Fairness im gesamten Land zu gewährleisten.

Abschnitt Zwei

Der Monarch besitzt die gesamte vollziehende Gewalt innerhalb der Nation. Dazu gehören unter anderem die Genehmigung von Staatsbürgerschaftsanträgen mit Zustimmung des Regierungsrates, die Begnadigung von Straftaten, die Wahrnehmung einer gesellschaftlichen Vorbildfunktion für die Bevölkerung, die Genehmigung vorgelegter Gesetze und Verfassungsänderungen, die Wahrung des nationalen Rechts, die Aufrechterhaltung der staatlichen Ordnung, der Erlass königlicher Anordnungen und der Dienst am Volk.

Der Monarch trägt in allen Teilstreitkräften eines gegebenenfalls aufgestellten Militärs den Titel „Overgeneral“ und führt den Oberbefehl über sämtliche Generäle des zetiken Militärs.

Abschnitt Drei

Der Regierungsrat besteht aus gewählten Amtsträgern, welche die einzelnen Distrikte und Territorien Zetelands vertreten. Der Regierungsrat muss die mehrheitlichen Überzeugungen der Bürger jedes Distrikts vertreten, sofern diese mit der Verfassung vereinbar sind. Er gewährleistet außerdem einen fairen Ausgleich zwischen dem Monarchen und den Bürgern, um die Gleichheit im gesamten Land sicherzustellen. Der Regierungsrat berät den Monarchen und unterstützt ihn bei der Ausübung seiner vollziehenden Aufgaben. Die Anzahl der Mitglieder des Regierungsrates richtet sich nach der Bevölkerungszahl des jeweiligen Distrikts, damit die Überzeugungen und Meinungen der Bevölkerung angemessen vertreten werden.

Die Sitzverteilung wird wie folgt festgelegt: Bei einer Bevölkerung von höchstens zehn Personen wird ein Amtsträger für den betreffenden Distrikt gewählt. Bei elf bis einhundert Personen werden drei Amtsträger gewählt. Bei einhunderteiner bis eintausend Personen werden fünf Amtsträger gewählt. Bei eintausendeiner bis zehntausend Personen werden fünfzehn Amtsträger gewählt. Überschreitet die Bevölkerung eines Distrikts diese Grenze, schlägt der Regierungsrat Verfassungsänderungen vor, um die Sitzverteilung für höhere Bevölkerungszahlen festzulegen.

Abschnitt Vier

Das Regierungsgericht besteht aus Amtsträgern, die vom amtierenden Monarchen mit Zustimmung der Mehrheit des Regierungsrates gewählt werden. Die Richter besitzen die höchste rechtsprechende Gewalt und prüfen sämtliche Fälle auf nationaler Ebene ohne persönliche Voreingenommenheit, um das Recht zu wahren. Dem Regierungsgericht obliegt die Genehmigung sämtlicher vorgeschlagenen Verfassungsänderungen und königlichen Anordnungen.

Königliche Anordnungen des amtierenden Monarchen müssen mit der Verfassung vereinbar sein und werden regelmäßig von den Richtern überprüft. Wird eine königliche Anordnung für verfassungswidrig erklärt, findet eine Anhörung statt, in der der amtierende Monarch die Gründe für die Anordnung darlegen muss. Sind diese Gründe stichhaltig, stimmen die Richter darüber ab, ob die Anordnung genehmigt werden soll. Wird sie genehmigt, prüft der Regierungsrat die Anordnung. Sie wird erst mit einer Zweidrittelmehrheit des Rates wirksam. Wird sie von den Richtern oder den Amtsträgern des Rates abgelehnt, tritt sie nicht in Kraft.

Abschnitt Fünf

Königliche Anordnungen dürfen weder bestehende Gesetze ändern noch Steuern erheben. Hierfür ist ein Gesetz des Regierungsrates erforderlich.

Alle verfassungswidrigen königlichen Anordnungen müssen zeitlich befristet sein. Ihre Genehmigung setzt voraus, dass sie einen eindeutigen Endzeitpunkt oder eine eindeutige Beendigungsbedingung festlegen, damit sie nicht faktisch zu dauerhaftem Recht werden.

Alle Fälle auf nationaler Ebene müssen zunächst die Gerichte der Landkreise und Distrikte durchlaufen haben, bevor sie an das Regierungsgericht weitergeleitet werden. Dort prüfen die Richter den Fall auf Grundlage der Verfassung.

Alle entsprechenden Anhörungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Einleitung des Verfahrens angesetzt und innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen werden, sofern der Regierungsrat und das Regierungsgericht nicht einvernehmlich eine Fristverlängerung beschließen.

Artikel Zwei
Abschnitt Eins

Die Amtszeit des amtierenden Monarchen beginnt mit seiner Krönung und endet mit seinem Tod.

Die Amtszeit eines Mitglieds des Regierungsrates beträgt zwei Jahre. Die Wahlen beginnen am fünften Juli.

Die Amtszeit der Richter beginnt mit ihrer Wahl durch den amtierenden Monarchen und endet mit ihrem Rücktritt, ihrem Tod oder ihrem Antrag auf Rücktritt anlässlich des Todes des Monarchen, der sie gewählt hat.

Abschnitt Zwei

Der amtierende Monarch leitet die Ratssitzungen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten, falls Meinungsverschiedenheiten zu Konflikten führen.

Abschnitt Drei

Jeder vom Regierungsrat ausgearbeitete Gesetzentwurf wird dem Monarchen zur Genehmigung vorgelegt. Genehmigt der Monarch den Entwurf, unterzeichnet er ihn. Lehnt er ihn ab, gibt er den Gesetzentwurf zusammen mit einem Schreiben, das sämtliche Einwände enthält, zur erneuten Prüfung an den Rat zurück.

Sieht der Rat keinen Mangel im Entwurf, kann er erneut darüber abstimmen. Stimmen zwei Drittel des Rates für den Entwurf, kann dieser ohne weitere Genehmigung verabschiedet werden.

Abschnitt Vier

Bei Stimmengleichheit kann der Monarch als Mitglied des Rates eine entscheidende Stimme abgeben. Diese wird gegebenenfalls bei der Berechnung der Zweidrittelmehrheit berücksichtigt. Führt diese Stimme zur Annahme des Gesetzes, gilt es als verabschiedet und bedarf keiner weiteren Genehmigung. Wird das Gesetz nicht angenommen, erläutert der Monarch dem Rat seine Einwände, und die Sitzung wird bis auf Weiteres beendet.

Abschnitt Fünf

Der amtierende Monarch ist befugt, mit Zustimmung des Regierungsrates Steuern gegenüber den Bürgern Zetelands festzusetzen und einzuziehen, mit Zustimmung des Regierungsrates Zeteland in der auswärtigen Diplomatie zu vertreten, mit Zustimmung des Regierungsrates Kriege zu erklären, Kaper- und Repressalienbriefe auszustellen sowie Maßnahmen in Bezug auf erworbene Land- und Wassergebiete zu koordinieren.

Kein Vertrag und kein Bündnis ist für Zeteland bindend, sofern er beziehungsweise es nicht mit einer Zweidrittelmehrheit des Regierungsrates ratifiziert wurde.

Abschnitt Sechs

Der Regierungsrat ist befugt, angemessene Rechtsfolgen für Verstöße gegen geltende Gesetze festzulegen, Geld zu prägen, Poststellen einzurichten, dem Regierungsgericht nachgeordnete Gerichte zu schaffen, Gesetze für die Regierung vorzuschlagen, ein Militär zum Schutz des Landes aufzustellen und zu unterhalten, das Militär zur Niederschlagung von Aufständen und zur Abwehr von Invasionen einzusetzen sowie eine nationale Staatskasse und einen jährlichen Haushaltsplan einzurichten.

Der Regierungsrat verabschiedet den jährlichen Haushalt spätestens am letzten Tag des Haushaltsjahres. Erfolgt keine Verabschiedung, gilt der Haushalt des Vorjahres jeweils monatsweise fort.

Abschnitt Sieben

Das Recht auf eine gerichtliche Haftprüfung im Wege des Habeas Corpus darf nicht ausgesetzt werden, es sei denn, die öffentliche Sicherheit erfordert dies im Falle einer Rebellion oder Invasion.

Es dürfen weder Gesetze erlassen werden, die einzelne Personen ohne Gerichtsverfahren bestrafen, noch rückwirkende Strafgesetze.

Artikel Drei
Abschnitt Eins

Die Thronfolge erfolgt grundsätzlich erblich. Das älteste Kind des amtierenden Monarchen wird zum Kronprinzen beziehungsweise zur Kronprinzessin ernannt. Hinterlässt der amtierende Monarch keine Kinder, geht der Thron an ein geeignetes Geschwister des verstorbenen Monarchen über. Steht kein geeignetes Geschwister zur Verfügung, geht die Thronfolge an die älteste Nichte oder den ältesten Neffen aus der Nachkommenschaft des ältesten Geschwisters über. Steht keine geeignete Nichte und kein geeigneter Neffe zur Verfügung, wählt der Rat aus seinen eigenen Reihen einen neuen Monarchen, der den Thron übernimmt und eine neue Dynastie begründet, sofern der amtierende Monarch nicht durch eine letztwillige Verfügung zur Thronfolge festgelegt hat, wer nach seinem Tod den Thron übernehmen soll.

Eine letztwillige Verfügung zur Thronfolge bedarf der Zustimmung des Regierungsrates. Nach ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat hat sie Vorrang vor der erblichen Thronfolge.

Abschnitt Zwei

Ein Distrikt muss die Grenzen der Landkreise wahren. Kein Distrikt darf einen Landkreis auf zwei Distrikte aufteilen. Einmal festgelegte Distriktgrenzen dürfen nur im Zusammenhang mit der Annexion neuer Gebiete verändert werden. In diesem Fall darf ein Distrikt das betreffende Gebiet erst aufnehmen, nachdem die örtliche Bevölkerung dort Landkreise gegründet hat. Anschließend müssen die Bürger des Landkreises die Erweiterung des Distrikts beantragen. Daraufhin findet eine Abstimmung im gesamten Landkreis statt. Wird der Antrag angenommen, stimmt der Regierungsrat darüber ab. Wird er dort abgelehnt, weist der Regierungsrat den betreffenden Landkreisen einen neuen Distrikt zu.

Abschnitt Drei

Wird festgestellt, dass der Monarch, ein Mitglied des Regierungsrates oder ein Richter des Regierungsgerichts seine Macht missbraucht, für sein Amt ungeeignet ist oder versucht, die Regierung zu korrumpieren, wird ein Amtsenthebungsverfahren durchgeführt.

Das Amtsenthebungsverfahren gegen den amtierenden Monarchen wird entweder vom Regierungsrat oder vom Regierungsgericht durch eine Abstimmung über die Amtsenthebung eingeleitet. Wird diese angenommen, wird das Verfahren zur Abstimmung an das andere Organ weitergeleitet. Die Abstimmungen gelten als erfolgreich, wenn sich die Mehrheit eines der beiden Organe für die Amtsenthebung ausspricht. In diesem Fall wird ein neuer Monarch gewählt, der eine neue Dynastie begründet, um weitere Korruption durch familiäre Verbindungen zu verhindern. Fällt die erste Abstimmung gegen die Amtsenthebung aus, wird das Verfahren dennoch an das andere Organ weitergeleitet. Spricht sich dieses für die Amtsenthebung aus, findet eine Anhörung statt, in der beide Organe ihre jeweiligen Standpunkte zur Amtsenthebung darlegen. Anschließend wird erneut abgestimmt. Bleibt das Ergebnis unverändert, sodass ein Organ für und das andere gegen die Amtsenthebung stimmt, gilt dies als Entscheidung für die Amtsenthebung. Stimmen beide Organe gegen die Amtsenthebung, bleibt der amtierende Monarch im Amt.

Abschnitt Vier

Das Amtsenthebungsverfahren gegen ein Mitglied des Regierungsrates wird vom Regierungsgericht durchgeführt. Wird die Amtsenthebung dort angenommen, wird das Verfahren an den Regierungsrat weitergeleitet, wobei das betroffene Mitglied von der Abstimmung ausgeschlossen ist. Wird die Amtsenthebung auch dort angenommen, wird das Verfahren an den Monarchen weitergeleitet. Stimmt dieser für die Amtsenthebung, wird sie rechtskräftig; das Mitglied wird aus dem Rat entfernt, und im betreffenden Distrikt findet eine Wahl zur Neubesetzung des Sitzes statt. Stimmt eines der beiden Organe für die Amtsenthebung und das andere dagegen, wird das Verfahren dennoch an den Monarchen weitergeleitet. Stimmt der Monarch dafür, endet das Verfahren mit der Amtsenthebung des Mitglieds. Stimmen sowohl der Regierungsrat als auch das Regierungsgericht gegen die Amtsenthebung, erhält der Monarch dennoch eine Stimme. Stimmt er dafür, findet eine Anhörung mit anschließender abschließender Abstimmung im Regierungsrat und im Regierungsgericht statt. Fallen diese Abstimmungen erneut gegen die Amtsenthebung aus, bleibt das Mitglied im Amt. Stimmt eines der beiden Organe für die Amtsenthebung, das andere dagegen und auch der Monarch dagegen, wird das Mitglied seines Amtes enthoben. Stimmen beide Organe für die Amtsenthebung, der Monarch jedoch dagegen, wird das Verfahren nach einer Anhörung an die beiden Organe zurückverwiesen. Stimmen diese erneut für die Amtsenthebung, wird das Mitglied seines Amtes enthoben. Stimmen alle Organe einschließlich des Monarchen für die Amtsenthebung, wird das Mitglied seines Amtes enthoben.

Abschnitt Fünf

Das Amtsenthebungsverfahren gegen einen Richter wird vom Regierungsrat durchgeführt. Wird die Amtsenthebung dort angenommen, wird das Verfahren an das Regierungsgericht weitergeleitet, wobei der betroffene Richter von der Abstimmung ausgeschlossen ist. Wird die Amtsenthebung auch dort angenommen, wird das Verfahren an den Monarchen weitergeleitet. Stimmt dieser für die Amtsenthebung, wird sie rechtskräftig; der Richter wird aus dem Gericht entfernt, und ein neuer Richter wird als Nachfolger gewählt. Stimmt eines der beiden Organe für die Amtsenthebung und das andere dagegen, wird das Verfahren dennoch an den Monarchen weitergeleitet. Stimmt der Monarch dafür, endet das Verfahren mit der Amtsenthebung des Richters. Stimmen sowohl der Regierungsrat als auch das Regierungsgericht gegen die Amtsenthebung, erhält der Monarch dennoch eine Stimme. Stimmt er dafür, findet eine Anhörung mit anschließender abschließender Abstimmung im Regierungsrat und im Regierungsgericht statt. Fallen diese Abstimmungen erneut gegen die Amtsenthebung aus, bleibt der Richter im Amt. Stimmt eines der beiden Organe für die Amtsenthebung, das andere dagegen und auch der Monarch dagegen, wird der Richter seines Amtes enthoben. Stimmen beide Organe für die Amtsenthebung, der Monarch jedoch dagegen, wird das Verfahren nach einer Anhörung an die beiden Organe zurückverwiesen. Stimmen diese erneut für die Amtsenthebung, wird der Richter seines Amtes enthoben. Stimmen alle Organe einschließlich des Monarchen für die Amtsenthebung, wird der Richter seines Amtes enthoben.

Abschnitt Sechs

Erhält eine öffentliche Petition bezüglich eines Amtsträgers die Unterschriften von mindestens 20 % der Bürger eines Distrikts, muss der Regierungsrat innerhalb von zehn Tagen eine Prüfung zur Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens beginnen. Das Königliche Wahlamt überprüft die Unterschriften innerhalb von sieben Tagen.

Alle entsprechenden Anhörungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Einleitung des Verfahrens angesetzt und innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen werden, sofern der Regierungsrat und das Regierungsgericht nicht einvernehmlich eine Fristverlängerung beschließen.

Ein Amtsträger, gegen den ein Amtsenthebungsverfahren läuft, wird bis zum Abschluss des Verfahrens vom Dienst suspendiert.

Artikel Vier
Abschnitt Eins

Alle Bürger Zetelands erhalten mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres das Wahlrecht. Ab diesem Zeitpunkt dürfen sie die gewählten Amtsträger der Landkreise sowie Amtsträger auf Distrikt- und nationaler Ebene wählen.

Keine Verfassungsänderung und kein Gesetz darf die Ausübung des Wahlrechts der Bürger in irgendeiner Weise beeinträchtigen. Alle künftigen Gesetze zum Wahlrecht müssen den Schutz des allgemeinen Wahlrechts aller Bürger Zetelands gewährleisten, ohne Ausnahmen aufgrund ihres Status, ihrer Identität oder ihres Hintergrunds.

Abschnitt Zwei

Als Person gilt jeder Mensch, unabhängig von Herkunftsland, Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlechtsidentität, biologischem Geschlecht, sexueller Orientierung, Glauben, Kultur oder Lebensweise.

Als Bürger gilt eine Person, die entweder auf zetikem Gebiet geboren wurde oder im Rahmen eines Staatsbürgerschaftsantrags rechtmäßig als Bürger anerkannt wurde.

Abschnitt Drei

Jede diskriminierende Handlung, die von einer Person innerhalb Zetelands begangen wird, gilt als verfassungswidrig und rechtswidrig. Alle Menschen in Zeteland haben das Recht, sich gegen solche diskriminierenden Handlungen zu verteidigen.

Betroffene Personen können wegen diskriminierender Handlungen zivilrechtliche oder sonstige rechtliche Abhilfe suchen. Selbstverteidigung ist nur im Einklang mit geltendem Recht zulässig.

Dieser Artikel gilt für sämtliche staatlichen Organe, privaten Einrichtungen und Einzelpersonen innerhalb Zetelands.

Abschnitt Vier

Zu diskriminierenden Handlungen gehören unter anderem die Ausgrenzung oder Trennung von Personen aufgrund ihrer Herkunft, Rasse, ethnischen Zugehörigkeit, Geschlechtsidentität, ihres biologischen Geschlechts, ihrer sexuellen Orientierung, ihres Glaubens, ihrer Kultur oder Lebensweise, auf diesen Merkmalen beruhende Drohungen sowie dadurch motivierte verbale oder körperliche Angriffe.

Abschnitt Fünf

Mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres muss sich ein Bürger Zetelands zur Wahl registrieren lassen, um sein Wahlrecht auszuüben. Die Registrierung muss für alle Bürger kostenlos sein und darf keine Fragen enthalten, die Angaben zur Rasse, ethnischen Zugehörigkeit, zum religiösen Glauben, biologischen Geschlecht, zur Geschlechtsidentität, sexuellen Orientierung oder Lebensweise verlangen. Ebenso dürfen keine Fragen gestellt werden, durch die ein Bürger aufgrund seines Bildungshintergrunds oder Bildungsabschlusses vom Wahlrecht ausgeschlossen werden könnte. Soweit durchführbar, müssen sich Wahl- und Registrierungsstellen innerhalb eines Umkreises von zehn Meilen um alle Bevölkerungsschwerpunkte befinden. Für abgelegen wohnende Bürger und Bürger mit Behinderungen müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden. Online-Wahlen und Online-Registrierungen dürfen angeboten werden, sofern ausreichende Sicherheitsmaßnahmen, eine angemessene Aufsicht und Alternativen für Bürger gewährleistet sind, die keinen Zugang zu digitalen Plattformen haben.

Abschnitt Sechs

Diskriminierende Handlungen sind nach nationalem Recht verfolgbare Straftaten. Ein unabhängiges Gleichberechtigungsgericht untersucht und verfolgt solche Fälle.

Das Gleichberechtigungsgericht ist ein unabhängiges Organ aus ernannten, unparteiischen Richtern, die vom Regierungsrat bestätigt werden. Seine Ermittlungen und Entscheidungen sind vor politischer Einflussnahme zu schützen.

Artikel Fünf
Abschnitt Eins

Das gesamte Land Zetelands wird in offiziell eingegliedertes Gebiet und Territorien gegliedert. Das gesamte offiziell eingegliederte Gebiet wird in Gemeinden unterteilt, die als Landkreise bezeichnet werden. Jeder Landkreis wird von einer durch die Bevölkerung gewählten Gemeinderegierung verwaltet.

Die Landkreise bilden die Distrikte des Landes. Die Mitglieder des Regierungsrates werden gemäß Artikel 1, Abschnitt 3 bestimmt. Jeder Distrikt wird von einer durch die Bevölkerung gewählten Distriktregierung verwaltet.

Alle Distrikte müssen die Bestimmungen von Artikel 3, Abschnitt 2 einhalten.

Abschnitt Zwei

Zetereiks bilden jeweils eine einheitliche Gemeinde- und Distrikteinheit unter der unmittelbaren Regierung des Monarchen. Die nationalen Gesetze und die Schutzrechte der Bürger bleiben innerhalb der Zetereiks uneingeschränkt wirksam. Ihre Bürger behalten das Recht, gemäß der Verfassung Zetelands Petitionen einzureichen, zu protestieren und die Gerichte anzurufen.

Abschnitt Drei

Die nationale Regierung besitzt unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber der Distriktregierung. Die Distriktregierung besitzt unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber der Gemeinderegierung.

Die nationale Regierung ist somit den Distrikten übergeordnet, und die Distrikte sind den Landkreisen übergeordnet.

Abschnitt Vier

Für von Zeteland beanspruchte Territorien, die noch nicht in einen Landkreis oder Distrikt eingegliedert wurden, gelten ausschließlich die Verfassung und die erlassenen Gesetze, bis sich dort genügend Bürger niedergelassen haben, um über die Gründung eines neuen Landkreises abzustimmen. Ab diesem Zeitpunkt gelten die in Artikel 3, Abschnitt 2 festgelegten Verfahren für Distrikte.

Artikel Sechs
Abschnitt Eins

Jeder Monarch, jedes Ratsmitglied und jeder Richter muss vor Amtsantritt feierlich schwören oder bekräftigen, die Verfassung Zetelands zu wahren und Gerechtigkeit, Fairness und Gleichheit für alle Bürger vor dem Gesetz sicherzustellen.

Der Eid beziehungsweise die feierliche Bekräftigung lautet: „Ich schwöre feierlich, die Verfassung und die Gesetze Zetelands zu wahren, seinem Volk mit Integrität zu dienen und Gerechtigkeit, Fairness und Gleichheit ohne Voreingenommenheit oder Parteilichkeit sicherzustellen.“

Abschnitt Zwei

Die Regierung Zetelands bleibt säkular. Religiöse Einrichtungen und staatliche Aufgaben sind klar voneinander getrennt.

Es darf kein Gesetz erlassen werden, das aufgrund von Religion oder Glauben fördert, bevorzugt oder diskriminiert.

Gegen jeden Amtsträger, der nachweislich politische Maßnahmen oder Regierungsentscheidungen mit eindeutiger und belegbarer religiöser Voreingenommenheit im Widerspruch zu dieser Verfassung getroffen hat, kann unter Wahrung eines ordnungsgemäßen rechtsstaatlichen Verfahrens ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet werden.

Artikel Sieben
Abschnitt Eins

Seit ihrem Inkrafttreten am 12. Juni 2025 ist diese Verfassung das höchste Recht des Landes und hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften Zetelands.

Alle Gerichte, öffentlichen Einrichtungen und Amtsträger sind an ihre Bestimmungen gebunden.

Abschnitt Zwei

Alle künftigen Gesetze, Verordnungen, sonstigen Rechtsvorschriften und Verfassungsänderungen müssen mit dieser Verfassung vereinbar sein.

Jedes Gesetz und jeder Rechtsakt, der im Widerspruch zu dieser Verfassung steht, ist im Umfang dieses Widerspruchs unwirksam.

Abschnitt Drei

Alle vor Inkrafttreten dieser Verfassung geltenden Gesetze, Erlasse und Verordnungen bleiben in Kraft, sofern sie nicht ausdrücklich aufgehoben oder für mit dieser Verfassung unvereinbar erklärt werden.

Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten überprüfen der Regierungsrat und die zuständigen Justizorgane sämtliche bereits bestehenden Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Verfassung.

Ämter, Titel oder staatliche Einrichtungen, die mit dieser Verfassung unvereinbar sind, werden gemäß ihren Bestimmungen aufgelöst, ersetzt oder neu geordnet.

Bis zum Abschluss dieser Anpassungen wird die Regierungstätigkeit nach den bestehenden Verfahren fortgeführt, sofern diese nicht gegen die hierin festgelegten Rechte oder Grundsätze verstoßen.

Erster Verfassungszusatz
Abschnitt Eins

Jeder Bürger Zetelands hat das Recht auf Schutz seiner Privatsphäre. Dieses umfasst insbesondere den Schutz seiner Person, seiner Wohnung, seiner Kommunikation, seiner persönlichen Gegenstände und seiner digitalen Daten.

Abschnitt Zwei

Kein staatliches Organ, Amtsträger und keine staatliche Einrichtung darf ohne eine auf hinreichenden tatsächlichen Verdachtsgründen beruhende richterliche Anordnung des Regierungsgerichts in dieses Recht eingreifen.

Abschnitt Drei

Gesetze über Überwachung, Durchsuchungen und Datenspeicherung müssen im Einklang mit diesem Recht erlassen werden.

Zweiter Verfassungszusatz
Abschnitt Eins

Alle Bürger haben das Recht auf Zugang zu bezahlbaren und grundlegenden Gesundheitsleistungen, einschließlich Gesundheitsvorsorge, Notfallversorgung und Unterstützung bei psychischen Erkrankungen.

Abschnitt Zwei

Die Regierung richtet ein Gesundheitssystem ein und erhält es aufrecht, um die Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung zu fördern, insbesondere in ländlichen und unterversorgten Gebieten.

Abschnitt Drei

Keinem Bürger darf aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage, Identität oder Herkunft eine medizinische Notfallversorgung verweigert werden.

Dritter Verfassungszusatz
Abschnitt Eins

Jeder Bürger hat das Recht auf eine sichere und bewohnbare Unterkunft.

Abschnitt Zwei

Die Regierung stellt sicher, dass die Wohnungspolitik einkommensschwache Bürger unterstützt, Obdachlosigkeit verhindert und faire Praktiken im Wohnungswesen fördert.

Abschnitt Drei

Kein Bürger darf ohne ein ordnungsgemäßes rechtsstaatliches Verfahren rechtswidrig aus seiner Wohnung geräumt werden.

Vierter Verfassungszusatz
Abschnitt Eins

Alle Bürger haben das Recht auf Gedankenfreiheit, Meinungsfreiheit, Redefreiheit, Pressefreiheit und freie Ausdrucksformen, einschließlich politischer, religiöser und künstlerischer Ausdrucksformen.

Abschnitt Zwei

Es darf kein Gesetz erlassen werden, das die Rede- oder Pressefreiheit einschränkt, außer wenn die betreffende Äußerung zu Gewalt aufruft, eine Verleumdung darstellt oder die öffentliche Sicherheit gefährdet.

Abschnitt Drei

Dieses Recht umfasst friedlichen Protest und die Verbreitung von Informationen über alle rechtmäßigen Medien.

Fünfter Verfassungszusatz
Abschnitt Eins

Jeder Bürger hat das Recht, seine Religion frei auszuüben oder keiner Religion anzugehören und keine Religion auszuüben.

Abschnitt Zwei

Der Staat darf weder eine Staatsreligion einführen noch eine Religion gegenüber einer anderen bevorzugen.

Abschnitt Drei

Religiöse Praktiken dürfen weder die Rechte anderer verletzen noch gegen die geltende Rechtsordnung und die öffentliche Ordnung verstoßen.

Sechster Verfassungszusatz
Abschnitt Eins

Niemand darf mehr als vier aufeinanderfolgende Amtszeiten als gewähltes Mitglied des Regierungsrates absolvieren.

Abschnitt Zwei

Eine Person, die vier aufeinanderfolgende Amtszeiten absolviert hat, kann nach einer vollständigen Amtszeit außerhalb dieses Amtes erneut zur Kandidatur zugelassen werden.

Abschnitt Drei

Dieser Verfassungszusatz tritt bei der nächsten nationalen Wahl nach seiner Ratifizierung in Kraft.

Siebter Verfassungszusatz
Abschnitt Eins

Jede Ausrufung eines nationalen Notstands durch den Monarchen muss innerhalb von sieben Tagen sowohl dem Regierungsrat als auch dem Regierungsgericht zur Prüfung vorgelegt werden.

Abschnitt Zwei

Die Erklärung wird aufgehoben, wenn sie nicht von beiden Organen genehmigt wird.

Abschnitt Drei

Ein Notstand darf höchstens sechzig Tage dauern, sofern er nicht durch Mehrheitsbeschluss sowohl des Regierungsrates als auch des Regierungsgerichts verlängert wird.

Achter Verfassungszusatz
Abschnitt Eins

Die Bürger können durch eine Petition, die gültige Unterschriften von zehn Prozent der landesweit registrierten Wahlberechtigten erhält, ein nationales Referendum einleiten.

Abschnitt Zwei

Petitionen werden beim Königlichen Wahlamt eingereicht, das sämtliche Unterschriften innerhalb von einundzwanzig Tagen überprüfen muss.

Abschnitt Drei

Nach Bestätigung der Gültigkeit wird innerhalb von neunzig Tagen eine landesweite Abstimmung angesetzt. Das Ergebnis wird durch die einfache Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen bestimmt.

Abschnitt Vier

Kein Referendum darf gegen die durch diese Verfassung festgelegten Grundrechte verstoßen.

Neunter Verfassungszusatz
Abschnitt Eins

Alle Kandidaten für öffentliche Ämter müssen Herkunft und Höhe der erhaltenen Wahlkampfspenden öffentlich offenlegen. Dies gilt auch für Spenden von Einzelpersonen, Organisationen und politischen Parteien.

Abschnitt Zwei

Die Offenlegungen werden vierteljährlich beim Königlichen Wahlamt eingereicht und öffentlich zugänglich gemacht.

Abschnitt Drei

Der Regierungsrat legt durch Gesetz Spendenobergrenzen sowie Sanktionen für unterlassene Offenlegungen oder rechtswidrige Finanzierung fest.

Zehnter Verfassungszusatz
Abschnitt Eins

Staatliche Sitzungen, Beratungen und Abstimmungen werden öffentlich durchgeführt. Die entsprechenden Aufzeichnungen werden öffentlich zugänglich gemacht, außer in Angelegenheiten der nationalen Sicherheit.

Abschnitt Zwei

Bürger haben das Recht auf Zugang zu nicht vertraulichen öffentlichen Unterlagen, einschließlich Gesetzentwürfen, Haushaltsplänen und Ratsprotokollen.

Abschnitt Drei

Der Regierungsrat legt durch Gesetz Verfahren für den Informationszugang, Rechtsbehelfe und Schwärzungen fest, die dem Grundsatz öffentlicher Transparenz entsprechen.

Elfter Verfassungszusatz
Abschnitt Eins

Eine unabhängige Antikorruptionsbehörde wird eingerichtet, um den Missbrauch öffentlicher Gelder, Machtmissbrauch, Bestechung und Verstöße gegen ethische Pflichten durch öffentliche Amtsträger zu untersuchen.

Abschnitt Zwei

Die Behörde wird von einem Direktor geleitet, der mit einer Zweidrittelmehrheit des Regierungsrates bestätigt wird und vor politisch motivierter Entlassung geschützt ist.

Abschnitt Drei

Die Behörde ist befugt, verbindliche Vorladungen und Anordnungen zur Vorlage von Beweismitteln zu erlassen, Prüfungen durchzuführen und Fälle zur strafrechtlichen Verfolgung an das Regierungsgericht zu verweisen.

Zwölfter Verfassungszusatz
Abschnitt Eins

Die Regierung bewahrt und fördert das historische, kulturelle und sprachliche Erbe Zetelands und seiner Bevölkerung.

Abschnitt Zwei

Es werden Mittel zur Unterstützung von Museen, Kulturarchiven, traditionellem Handwerk sowie der Vermittlung der zetiken Sprache und des zetiken Kulturerbes bereitgestellt.

Abschnitt Drei

Die Zerstörung oder Beschädigung geschützter Kulturstätten wird gesetzlich unter Strafe gestellt.

Dreizehnter Verfassungszusatz
Abschnitt Eins

Jeder Bürger hat das Recht auf eine saubere, sichere und nachhaltig bewahrte Umwelt.

Abschnitt Zwei

Die Regierung erlässt Gesetze zur Verhinderung von Umweltschäden, zur Regulierung von Schadstoffen sowie zur Förderung erneuerbarer Energien und des Naturschutzes.

Abschnitt Drei

Der Regierungsrat ernennt eine Umweltschutzkommission, welche die Umweltpolitik und die Durchsetzung der Umweltvorschriften überwacht.

Vierzehnter Verfassungszusatz
Abschnitt Eins

Alle fünf Jahre wird ein Verfassungsprüfungsrat einberufen, um die Verfassung zu prüfen und unverbindliche Reformempfehlungen auszuarbeiten.

Abschnitt Zwei

Der Rat besteht zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Regierungsgerichts und ernannten Bürgervertretern.

Abschnitt Drei

Der Rat legt innerhalb von einhundertachtzig Tagen nach seiner Einberufung einen Bericht vor. Der Regierungsrat kann daraus hervorgehende Vorschläge für Verfassungsänderungen gemäß Artikel 7 prüfen.